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Verkehrsrecht / Smartphone

OLG Rostock v. 22.02.2017: Während der Fahrt in einem PKW darf der Fahrer nicht die BLITZER.de-App auf seinem Smartphone verwenden und sich über vor ihm liegende  Blitz-Anlagen informieren lassen.

Nach der Entscheidung der Gerichts unterfällt die Nutzung einer Blitzer-App auf einem  Smartphone während der Fahrt mit einem PKW dem Verbot aus § 23 Abs. 1b StVO. Hierin ist folgendes geregelt:

 

"(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."

 

In den Entscheidungsgründes des Gerichts heisst es:

 

"(...) Gerade die da­mit tech­ni­sch er­öff­ne­te Möglichkeit, si­ch nur „an­lass­be­zo­gen“, näm­li­ch im un­mit­tel­ba­ren Umfeld ei­ner vom Gerät er­kann­ten Verkehrsüberwachungsanlage ver­kehrs­ge­recht zu ver­hal­ten, si­ch aber an­sons­ten im Vertrauen dar­auf, an­dern­orts wer­de wohl ak­tu­ell nicht kon­trol­liert, über be­stehen­de Geschwindigkeitsbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Haltesignale von Lichtzeichenanlagen hin­weg­set­zen zu kön­nen, soll mit der Regelung des § 23 Abs. 1b StVO prä­ven­tiv un­ter­bun­den wer­den.

 

Dass die Vorschrift in die­sem Sinne auch er­for­der­li­ch und grund­sätz­li­ch ge­eig­net ist, den da­mit ver­folg­ten Zweck zu er­rei­chen, zei­gen le­dig­li­ch ex­em­pla­ri­sch die der Entscheidung des OLG Celle und des vor­lie­gen­den Beschlusses zu­grun­de lie­gen­den Sachverhalte. Von ei­ner im­mens ho­hen Dunkelziffer des ver­bo­te­nen Einsatzes von Mobiltelefonen, Tablett-Computern und Navigationssystemen mit auf­ge­spiel­ter „Blitzer-App“ ist aus­zu­ge­hen.

 

Der Einwand der Entwickler und Nutzer der­ar­ti­ger Programme, da­mit soll­ten Kraftfahrer ja ge­ra­de ge­ne­rell zu norm­ge­rech­tem Verhalten im Straßenverkehr an­ge­hal­ten und gfls. vor Verstößen ge­warnt wer­den, um so die Verkehrsicherheit zum Wohle der Allgemeinheit zu er­hö­hen, er­scheint le­dig­li­ch vor­ge­scho­ben, denn die­ser Zweck wä­re durch Programme, die je­der­zeit und über­all, mit­hin un­ab­hän­gig von „dro­hen­den“ Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, auf Überschreitungen der ört­li­ch zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit hin­wei­sen, we­sent­li­ch bes­ser zu er­rei­chen. Solche Programme sind be­reits in­te­gra­ler Bestandteil vie­ler Navigationssysteme und teil­wei­se auch schon mit ei­ner Verkehrszeichenerkennungssoftware ge­kop­pelt, wer­den - an­ders als die „Blitzerwarner“ - aber er­fah­rungs­ge­mäß we­gen ih­rer als „Schikane“ bzw. „un­er­wünsch­te Fahrerüberwachung“ emp­fun­de­nen „ner­ven­den“ Hinweise auf ver­kehrs­wid­ri­ges Verhalten, eher sel­ten be­nutzt."

 

Im Ergebnis musste der betroffenen Fahrer das gegen ihn verhängte Bußgeld i.H.v. 75,00 EUR zahlen... und die angefallenen Verfahrenskosten.

 

OLG Rostock v. 22.02.2017 - AZ: 21 Ss OWi 38/17