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„Reservierte“ Liegen am Pool: Urlauber bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Hannover hat in einem Urteil entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann als mangelhaft betrachtet werden kann, wenn der Reiseveranstalter nicht gegen die Reservierung von Poolliegen durch andere Gäste einschreitet. Der Kläger und seine Familie hatten eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht und bemängelten, dass sie aufgrund der längeren Reservierung von Liegen durch andere Gäste keine Liegen zur Verfügung hatten.

Das Gericht stellte fest, dass es nicht die Pflicht des Reiseveranstalters sei, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen, sondern dass die Anzahl der Liegen im angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels stehen müsse. Wenn Liegen zwar vorhanden seien, aber aufgrund von nicht erlaubter Reservierung durch andere Gäste nicht nutzbar seien, müsse der Reiseveranstalter eingreifen.

Die Beklagte argumentierte, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die Liegen gehandelt habe.

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es nicht die Verantwortung des Reisenden sei, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er die Handtücher anderer Gäste entferne oder selbst gegen die Verhaltensregeln verstoße. Dies würde zu unzumutbaren Streitigkeiten führen, die der Reisende nicht hinnehmen müsse.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 9 Uhr die Poolliegen zu nutzen. Daher wurde eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises für die betroffenen Tage ab der erstmaligen Rüge des Klägers anerkannt.

 

Amtsgericht Hannover, Urt. v. 20.12.2023, Az. 553 C 5141/23