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Jagdschein / Stalking

 

VG Koblenz: Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einzug des Jagdscheins bei Verurteilung wg. Nachstellens (Stalking) rechtmäßig.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Jäger, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in der eine halbautomatische Pistole, ein Revolver, drei Repetierbüchsen und eine Doppelflinte eingetragen sind. Er wurde wegen vorsätzlicher Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er zusammen mit einem Mittäter ein Ehepaar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines „Lachsacks“ auch in der Nacht terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin widerrief der Landkreis Birkenfeld die waffenrechtlichen Erlaubnisse, zog den Jagdschein ein und verlangte ferner unter anderem die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nach.

 

Die Entscheidung des VG Koblenz:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, so die Koblenzer Richter, seien zu widerrufen und der Jagdschein zu entziehen gewesen. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Der Kläger besitze nämlich nicht mehr die zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit. Werde eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zur Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehle. Überdies zeuge die Tatbegehung durch den Kläger von einer besonderen Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern. Es liege auf der Hand, dass dem Kläger keine Waffen anvertraut werden könnten.

 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

Verwaltungsgericht Koblenz vom 9. Mai 2017 - AZ: 1 K 770/16.KO
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 19.05.2017