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Internet / Filesharing

 

BGH v. 06.10.2016: Der Inhaber eines Internetanschluss muss in einem Verfahren wegen Filesharings (Tausch von Musik oder Filmen) im Rahmen der sekundären Darlegungslast kein Familienmitglied als Täter benennen oder Rechner von erwachsenen Familienmitgliedern durchsuchen.

EIn wichtiges Urteil in Filesharing-Sachen fällte der BGH am 06.10.2016. In dem dort vorliegenden Fall war der Inhaber eines Internetanschlusses wegen Verletzung von Urheberrechten abgemahnt und verklagt worden, da über seinen Anschluss ein Kino-Film im Internet kostenlos abrufbar gemacht worden war. Der Anschlussinhaber verteidigte sich damit, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht zuhause gewesen sei; außerdem habe auch seine erwachsene Ehefrau freien Zugang zu seinem Internetanschluss und käme damit als potentielle "Täterin" in Betracht.

 

Nachdem die Vorinstanzen unter Bezug auf die bisherige Rechtssprechung des BGH in Filesharingsachen die Klage abgewiesen hatten, brachte die Kanzlei WALDROF FROMMER den Fall nun vor den BGH. Von dort wurde argumentiert, dass allein die Behauptung, die erwachsene Ehefrau käme als Täterin in Betracht nicht ausreichen würde. Vielmehr sei der Anschlussinhaber verpflichtet, die Sache aufzuklären und den Täter zu benennen. Man bezog sich hierbei inswbesondere auf die sehr strenge Rechtssprechung der Gerichte in Köln und München.

 

Nunmehr hat der BGH jedoch eindeutig Position bezogen und in der mündlichen Urteilsbegründung klargestellt, dass der Anschlussinhaber "nur" verpflichtet ist, mitzuteilen, ob bzw. welche anderen Familienmitglieder zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt des Fielsharings Zugang zu seinem Internetanschluss haben. Er hat hierbei diese Familienmitglieder namentlich zu benennen. Darüber hinaus ist er nach Auffassung der karlsruher Richter jedoch nicht (!!) zu weiteren Ermittlungen oder gar zur Untersuchung der Rechner seiner erwachsenen Familienmitglieder verpflichet. (Weitere Details der Enscheidung sind noch nicht bekannt; die schriftlcihe Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.)

 

Interessant ist der Fall deshalb, da auch das AG Oldenburg, bei dem aufrgund einer Sonderzuständigkeit sämtliche Filesharingsachen aus dem Emsland verhandelt werden, eine sehr strenge Meinung vertritt. Erst Ende September hatte das AG Oldenburg einen durch die Kanzlei Kopp und Partner vertretenen Anschlussinhaber "ohne mit der Wimper zu zucken" zum Schadenersatz i.H.v. 1.253,00 EUR verurteilt, weil dieser den tatsächlichen Täter der streitgegenständlichen Urherberrechtsverletzung nicht benennen konnte. Dies, weil dem Anschlussinhaber der tatsächliche Täter de facto nicht bekannt war. Der Anschlussinhaber hatte insgesamt 4 weiteren (erwachsenen) Familienmitgliedern den Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt. Auf seine Nachfrage, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, hatten alle 4 Familienmitglieder die Täterschaft abgestritten. Dies alles hatte der Anschlussinhaber dem Gericht mitgeteilt - dies alles lies das AG Oldenburg nicht ausreichen. Das AG Oldenburg hatte sich hierbei ausdrücklich der sehr strengen Meinung der Münchener Gerichte angeschlosssen und sämtliche Argumente, die dagegen sprachen, vom Tisch gewischt.

 

Das Urteil des BGH bestätigt nunmehr, die auch seit jeher durch unsere Kanzlei vertretene Rechtsauffassung. In dem verloren geglaubten Fall vor dem AG Oldenburg werden wir unseren Mandanten dementsprechend empfehlen, Berufung einzulegen.

 

Sollten Sie Fragen zu der Entscheidung des BGH haben oder selbst eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers (Fachanwalt für IT-Recht) an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.