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Getrennte Eheleute: Wer bekommt den Familienhund?

Ein Ehepaar hatte sich während der gemeinsamen Zeit einen Mischlingsrüden angeschafft. Sie lebten gemeinsam in einem Haus mit umzäuntem Garten, in dem sich der Hund auch allein aufhielt. Nach der Trennung zog die Ehefrau ohne Absprache aus und nahm den Hund mit. Der Ehemann beantragte vor dem Amtsgericht Marburg die Herausgabe des Hundes und seine vorläufige Zuweisung während der Trennungszeit.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Ehemannes statt. Die Richter entschieden, dass die Ehefrau den Hund sofort herausgeben müsse, einschließlich aller dem Hund zugehörigen Gegenstände wie Impfpass, Leine, Geschirr, Hundesteuermarke, Futternäpfe, Hundebett und Kuscheltiere.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Tiere seien zwar nicht explizit als "Sache" einzustufen. Dennoch sei die Vorschrift auf die Zuweisung von Haustieren während der Trennungszeit entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung spielten dabei Kriterien eine Rolle, die dem Tierwohl Rechnung tragen. Insbesondere die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei, stand im Fokus.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht eindeutig feststellen, wer die Hauptbezugsperson des Hundes sei, da beide Eheleute eine gute Bindung zum Tier hätten. Daher wurden andere Kriterien herangezogen, um die Entscheidung im Sinne des Tierwohls zu treffen. Ein ausschlaggebender Faktor sei die Möglichkeit des Ehemannes, dem Hund weiterhin das gewohnte Umfeld mit einem eingezäunten Garten zu bieten. Dieser Umstand, so das Gericht, trage erheblich zur Lebensqualität des Hundes bei.

 

AG Marburg v. 3.11.2023, Az. 74 F 809/23 WH