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Falschparker / Unterlassungsanspruch

 

Wie wehre ich mich als Privatparkplatzbesitzer gegen Falschparker?

BGH v. 18.12.2015: Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen Falschparker auf Privatgrundstück.

 

Nach dem Urteil des BGH begeht derjenige eine verbotene Eigenmacht, der unbefugt auf bewachten Parkplätzen parkt oder die Parkgebühr nicht zahlt. Aus der Entscheidung lässt sich nunmehr eine klare Vorgehensweise gegen „Falschparker“ ableiten:

 

Der Halter des Fahrzeuges kann für das Parkentgelt nicht pauschal in Anspruch genommen werden; insbesondere dann nicht, wenn er behauptet, nicht selbst das Fahrzeug geparkt zu haben. Der Parkplatzbetreiber hat in dieser Konstellation keinen klagbaren Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Person des tatsächlichen Fahrers. Allerdings kann der Parkplatzbetreiber den Halter des Fahrzeuges zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wenn dieser die Zahlung eines erhöhten Parkplatzentgeltes mit der Begründung verweigert, er selbst sei nicht gefahren und wolle oder könne den Fahrer nicht benennen.


Das Mittel der Wahl zur Abschreckung von Wiederholungstätern ist also die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung gegen eine solche Unterlassungserklärung  wird die in der Eklärung festgesetzte Vertragsstrafe fällig.

 

Sollte der Fahrzeughalter die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigern, lässt sich der Unterlassungsanspruch nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

 

BGH v. 18.12.2015 - AZ: V ZR 160/14