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Das neue Transparenzregister

Durch das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ ist ein sog. „Transparenzregister“ eingeführt worden. Ziel dieser Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter juristischen Personen, Trust und bestimmten Treuhandgestaltungen stehen. Natürliche Personen und Einzelunternehmer müssen also in bestimmten Fällen Angaben zum Transparenzregister anmelden. Geführt wird dieses Register bei dem Bundesanzeiger.

 

1. Zweck der gesetzlichen Regelung

Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung von Geldwäsche, um dem Missbrauch der Freiheit des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistung durch kriminelle Aktivitäten zu begegnen und die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems der EU zu schützen.

 

2. Erfasster Personenkreis

Das Register ist eingerichtet zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich berechtigten juristischen Personen des Privatrechts, eingetragener Personen, Gesellschaften, Trusts, Stiftungen u.ä. Rechtsgestaltungen. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, regelt § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter, und damit meldepflichtig ist demnach die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Wirtschaftlich berechtigt ist deshalb, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

3. Was muss angegeben werden?

  • Vor- u. Nachname, Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort und
  • Art u. Umfang des wirtschaftlichen Interesses der natürlichen Person


4. Entbehrlichkeit der Anmeldung

Die Meldepflicht gilt dann als erfüllt, wenn die Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register elektronisch zugänglich sind, z.B. durch die GmbH-Gesellschafterliste im Handelsregister.

 

5. Einsichtnahmerecht

Das Transparenzregister ist nicht frei einsehbar. Es ist keine offene Ergänzung des Handels- o. Unternehmensregisters. der Zugang ist reglementiert, die Einsichtnahme ist nur bestimmten Behörden, Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden gestattet. Diejenigen, die Einsichtnahme begehren, müssen der Register führenden Stelle aber darlegen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht.

 

6. Sanktionen bei Verstößen

Bei Umgehung oder Verstoß gegen die neuen Regeln, sind erhebliche Bußgelder angedroht, und zwar dann, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt werden, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt werden, nicht auf dem aktuellen Stand gehalten werden oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Der allgemeine Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000,-- EUR. Bei schwerwiegenden und wiederholten, systematischen Verstößen bis zu 1.0 Mio EUR.

 

7. Frist für die Anmeldung: 01.10.2017

 

8. Wo muss angemeldet werden?

Nur im Bundesanzeiger und nur über das Internet unter folgendem Link:

https://www.transparenzregister.de