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Telekommunikation / Haftung

BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay-by-Call“-Verfahren.

Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“ nicht haftet.

 

Die gesamte Meldung sowie die Begründung des BGH-Urteils finden Sie in unserem Blog zum IT-Recht unter www.internetrecht-emsland.de

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil oder zum IT-Recht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers (Fachanwalt für IT-Recht) an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.