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Bausparverträge / Kündigung

OLG Stuttgart v. 30.03.2016: Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge.

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 30.03.2016 entschieden, dass die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkassen unwirksam sei. Dies gelte auch insbesondere für langjährig bereits zuteilungsreife Bausparverträge. Davon ausgenommen ist allerdings das Kündigungsrecht der Bausparkassen gem. § 488 Abs. 3 BGB zum Ende des Bausparvertrages bzw. bei Erreichen der Bausparsumme. Sollte eine Kündigung des Bausparvertrages erfolgt sein, lohnt sich die Überprüfung im Hinblick auf die bereits ggf. noch vereinbarten „lukrativen“ Zinssätze.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Joachim Pohl an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.

 

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