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Argrarrecht / Milchquote

FinG Hamburg v. 30.09.2016: Überschussabgaben durften auch noch nach Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hat (heute) in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers abgewiesen. Gegen ihn war nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt worden. Die Begründung: Er habe mehr Milch geliefert, als seine Milchquote erlaubt habe. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Festsetzung der Milchabgabe rechtmäßig ist.

 

Zum Hintergrund: Für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der Europäischen Union (EU) haben die in Deutschland zuständigen Hauptzollämter noch Überschussabgaben – sog. Milch- oder Supergaben – von insgesamt mehr als 300 Millionen Euro festgesetzt. Allein beim Finanzgericht Hamburg sind bisher rund 200 Klagen eingegangen. Nach Meinung des Klägers ist der Abgabenbescheid insbesondere deswegen rechtswidrig, weil er erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen wurde. Damit habe es für den Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr gegeben.

 

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen.

 

Der Präsident des Finanzgerichts Hamburg, Christoph Schoenfeld, führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung u.a. aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, stelle rechtlich keine Besonderheit dar, sondern sei im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Jeder Milcherzeuger habe – auch nach dem 31.3.2015 – damit rechnen müssen, zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

FinG Hamburg vom 30.09.2016 - AZ: 4 K 157/15