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Wettbewerbsrecht / E-Commerce

 
OLG Hamm- Urteil vom 17.03.2009: Angabe ´Lieferzeit auf Anfrage´ im Online- Shop ist irreführend und damit unzulässig.
 
Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 17.03.2009 entschieden, dass die Angabe im Online-Shop "Lieferzeit auf Anfrage" irreführend und damit unzulässig ist. Unter Berufung auf die herrschende Rechtssprechung des BGH führten die Richter aus, dass der Kunde bei Angeboten in einem Online-Shop erwarten dürfe, dass die präsentierte Ware auch vorrätig und damit umgehend lieferbar sei (vgl. BGH, GRUR 2005, 690 - Internet-Versandhandel). Kann der Online-Händler die Ware (ausnahmsweise) nicht umgehend ausliefern, so muss er den Kunden im Angebot ausdrücklich und deutlich darüber informieren, ob und wann er mit der Lieferung der beworbenen Ware rechnen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009
AZ: 4 U 167/08
 
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